Briefe kostenlos versenden (Gem. Art. 16 HLKO von 1907)

Gebührenfreie Briefe und Pakete versendet.

Der Grund dafür ist Artikel 16 Haager Landkriegsordnung (HLKO) (Règlement de La Haye) von 1907. Der Beschluss soll 1907 gewesen und soll 1910 Inkrafttreten sein. Gründe und weiterführende Informationen können im Internet gefunden werden.

Zitate

Artikel 16 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907

Die Auskunftstellen geniessen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Land der Aufgabe als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.

Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

Quelle: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070034/

Original in Französisch

Les bureaux de renseignements jouissent de la franchise de port. Les lettres, mandats et articles d’argent, ainsi que les colis postaux destinés aux prisonniers de guerre ou expédiés par eux, seront affranchis de toutes les taxes postales, aussi bien dans les pays d’origine et de destination que dans les pays intermédiaires.

Les dons et secours en nature destinés aux prisonniers de guerre seront admis en franchise de tous droits d’entrée et autres, ainsi que des taxes de transport sur les chemins de fer exploités par l’Etat.

Quelle: www.admin.ch/opc/fr/classified-compilation/19070034/

Laut ersten Satz steht zwar, dass Auskunftstellen Portofreiheit genießen, aber es geht auch umgekehrt, von daher soll entweder die Auskunftstelle oder der Kriegsgefangene Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete versenden können.

Es ist sehr wichtig, dass die Postleitzahlen in eckigen Klammern stehen, Beispiel [33181]. Der Briefumschlag kann natürlich auch handgeschrieben sein. Der Versand beschränkt sich vermutlich nur innerhalb Deutschland, eventuell könnte es mit den Nachbarländern ebenfalls funktionieren.

Laut einem Videobeitrag youtube.com/watch?v=nMZWaec5RCY sollen ebenfalls auch Einschreiben versandt werden können, wahlweise mit Briefmarken (10, 20 Cent oder anderen Werten), ggf. auch als Kriegsgefangenenpost.

Beispiel

Es ist wichtig, dass die Postleitzahl in den Klammern [] steht (Strg + Alt + 8 | Strg + Alt + 9) [Statt Strg + Alt kann auch Alt Gr. verwendet werden]. Wer keinen Drucker hat, kann auch handschriftlich wie im Beispiel gezeigt, die Daten auf dem Umschlag schreiben 🙂

Prisonnier du courrier de guerre
     Kriegsgefangenenpost
  Gem. Art. 16 HLKO von 1907
        Gebührenfrei


A. Haack • [33181] Bad Wünnenberg

A. Haack
Dr.-Ricken-Str. 3
[33181] Bad Wünnenberg

 

Vorlagen für den Briefumschlag (kostenlos und für alle frei verwendbar)

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PDF-Formular: Umschlag DL ohne Fenster (bitte mit Acrobat Reader öffnen, leider nicht so perfekt)

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Deutsche Post Einlieferungsbeleg Zusatzleistungen National und International für vorbereitete Sendungen, am PC ausfüllbar (inoffiziell)

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Offizielles Dokument (nicht am PC ausfüllbar)

Beispiele über versandte Briefe

Externe Unterlagen

  • deutschepost.de/de/d/dialogpost/dialogpost_downloads.html
  • dialogmarketing-shop.de/material-national/
  • dialogmarketing-shop.de/material-international/

Alle Angaben ohne Gewähr!

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13 Gedanken zu „Briefe kostenlos versenden (Gem. Art. 16 HLKO von 1907)

    • Alex Haack Autor des Beitrags

      Das stimmt, es war damals ein Buchstabendreher, der Brief wurde damals dennoch bearbeitet, wurde aber inzwischen korrigiert ?

  1. Intan Sari Setiawan

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  2. Tröder

    Ich habe das mit der Kriegsgefangenpost versucht, geht nicht argument 1 die Postfiliale nicht den Brief nicht an und 2 ein Doktor oder so etwas antwortet das es sich nur um Internationale Post handelt allerdings redet er sich dabei um Kopf und kragen und ist unglaubwürdig, ich habe Nachporto bezahlen müssen die auf der Post wußte nicht mal das wir keinen Friedensvertrag haben und hat mich als Spinner abgetan

    • Alex Haack Autor des Beitrags

      Hallo, schön dass du hierher gefunden hast 🙂

      Es ist klar dass die von der Postfiliale den Brief wohl nicht annehmen, die kennen den Hintergrund einfach nicht, von daher wurde dieser nicht angenommen, eventuell im Briefkasten einwerfen, kann klappen, muss aber nicht 🙁

      Doktor/Internationale Post? Konnte ich in der Haager Landkriegsordnung (HLKO) nicht erkennen dass es sich um internationale Post handeln soll.

      Inwiefern Nachporto? Lag der Brief in deinem Kasten mit einem Aufkleber drauf wo eine Summe entrichtet werden soll oder stand eine Postbotin/ein Postbote vor dir welcher das Geld kassierte?

      Tjoa, es gibt solche und solche Meinungen oder so… Ich würde davon ausgehen, dass ein Friedensvertrag als solches nicht existiert, dass Deutschland kein Staat ist sondern sich dazu selbst ernannt hat und die “Bürger” unter deren AGB (Gesetze) unterliegen, wir aber eine Art Frieden bzw. Waffenstillstand haben könnten. Immerhin sollen die Medien (Medienhoheit) sozusagen der USA bis 2099 unterliegen bzw. Deutschland von den USA besetzt sein… Naja, das sollte reichen, das ist hier ja keine Politik-Seite und ich distanziere mich hierzu auch weil “Viele Köche verderben den Brei…” 😉

      Es ist klar dass viele einen gleich als Spinner in die Ecke tun, aber die sollen mal das Gegenteil widerlegen bevor die diese ihre Unwissenheit verteidigen, nicht unterkriegen lassen und irgendwie drüber stehen 😉

      (Diese Beitrag ist hypothetisch und dient lediglich als eine Art Information)

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  7. Christian Skora

    Hinsichtlich der Frage nach der Berechtigung zur Teilnahme an Feindseligkeiten einschließlich Schädigungshandlungen unterscheidet das Humanitäre Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen

    – Kombattanten, d.h. Personen, die berechtigt sind, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen, und

    – Nichtkombattanten, d.h. anderen Personen, denen diese Berechtigung fehlt.

    Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an Feindseligkeiten nicht bestraft werden dürfen, müssen Nichtkombattanten bei unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

    Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt hinsichtlich der Frage nach dem völkerrechtlichen Schutz vor allem zwischen

    – Kombattanten und (anderen) Streitkräfteangehörigen (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) einerseits und

    – (friedlichen) Zivilpersonen und anderen geschützten Personen andererseits.

    Im Gegensatz zu Kombattanten ist (friedlichen) Zivilpersonen und dem Sanitäts- und Seelsorgepersonal nach den Regeln des Humanitären Völkerrechts Schutz vor militärischen Angriffen zu gewähren. Aus diesem Grunde müssen sich Kombattanten äußerlich von der Zivilbevölkerung unterscheiden.

    Die Unterscheidung vor allem zwischen Kombattanten und (anderen) Streitkräfteangehörigen einerseits und (friedlichen) Zivilpersonen und anderen geschützten Personen andererseits ist ähnlich, aber nicht identisch mit der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Beide Unterscheidungen stellen auf unterschiedliche Gesichtspunkte ab. Die erstgenannte Unterscheidung erfolgt hinsichtlich der Gewährung völkerrechtlichen Schutzes, während die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten auf die Berechtigung zur Teilnahme an Feindseligkeiten abstellt.

    In früheren Zeiten konzentrierte sich das Humanitäre Völkerrecht auf „reguläre Streitkräfte“, also auf Mitglieder von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Par­tei sowie Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind; es kannte neben den regulären Streitkräften jedoch noch weitere kombattante Einheiten und Verbände (HLKO, Art. 1). Das I. Zusatzprotokoll (ZP I) ergänzt die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung (HLKO) und des III. Genfer Abkommens (III. GA), die bereits Bestimmungen über den Kombattanten- und den Kriegsgefangenenstatus enthielten.

    Das Humanitäre Völkerrecht sieht im internationalen bewaffneten Konflikt die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei vor.

    Das moderne Völkerrecht kennt Kombattanten vor allem im Bereich der Streitkräfte im weiteren Sinne. Unter Streitkräften im weiteren Sinne (ZP I, Art. 43 Abs. 1) versteht das moderne Völkerrecht neben den „regulären Streitkräften“ alle kombattanten Organisationselemente, unabhängig davon, ob sie regulären Streitkräften eines Staates eingegliedert sind oder ob sie neben solchen unterhalten werden. Diese Streitkräfte einer Konfliktpartei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Regierung einer Partei von der gegnerischen Partei anerkannt wird (ZP I, Art. 43 Abs. 1). Auch die Streitkräfte solcher Regierungen können „reguläre Streitkräfte“ sein (III. GA, Art. 4 A Nr. 3). Die Streitkräfte müssen einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet (ZP I, Art. 43 Abs. 1).

    Die Rechtsstellung eines Kombattanten (Kombattantenstatus) sieht das Humanitäre Völkerrecht nur für den internationalen bewaffneten Konflikt vor. Kombattant ist, wer berechtigt ist, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (ZP I, Art. 43 Abs. 2). Im Rahmen des Humanitären Völkerrechts dürfen nur Kombattanten Schädigungs­handlungen vornehmen. Hält sich ihr Verhalten in diesem Rahmen, so ist es von allen Konfliktparteien als rechtmäßig zu behandeln. Kombattanten dürfen für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen Kampfhandlungen nicht bestraft werden. Das gilt auch, wenn der Staat, dessen Kombattanten sie waren, untergegangen ist.

    Moderne Verträge des Humanitären Völkerrechts (ZP I, Art. 43 Abs. 2) bringen die Regel zum Ausdruck, dass alle Angehörigen der Streitkräfte – mit Ausnahme des Sanitäts- und Seel­sorgepersonals – unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen. Für die Zuweisung des Kombattantenstatus an Streitkräfteangehörige bedarf es also grundsätzlich keines nationalen Rechtssatzes mehr.

    Der Begriff des Kombattanten hat sich im modernen Völkerrecht von seiner sprach­lichen Wurzel, der Umschreibung der tatsächlichen Beteiligung an Kampfhandlungen, gelöst. Rein tatsächlich bestehen Streitkräfte aus Kämpfenden und Nichtkämpfenden. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob Streitkräfte nur aus Personen bestehen, die zum Kampfe er­mächtigt sind oder auch andere Personen umfassen können.

    Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind bereits durch das Völkerrecht den Nichtkombattanten zugeordnet. Sonstige Streitkräfteangehörige können durch oder auf Grund nationalen Rechtssatzes die Eigenschaft von Nichtkombattanten erlangen, was ins­besondere Streitkräfteangehörige betrifft, deren Aufgabenerfüllung nur mittelbar mit Feind­seligkeiten in Zusammenhang gebracht werden kann.

    Jeder Kombattant ist wie jeder andere Streitkräfteangehörige verpflichtet, die Regeln des in bewaffneten Konflikten anzuwendenden Humanitären Völkerrechts einzuhalten. Verletzt ein Kombattant diese Regeln, verwirkt er allein dadurch jedoch nicht das Recht, als Kombattant zu gelten (ZP I, Art. 44 Abs. 2). Völkerrechtsverletzungen können nach dem Recht des Heimatstaates, des Gewahrsamsstaates oder nach dem internationalen Völkerstrafrecht geahndet werden. Eine Bestrafung darf nur in einem Urteil ausgesprochen und nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Das Urteil muss von einem Gericht gefällt werden, das die allgemein anerkannten Grundsätze eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beachtet (III. GA, Art. 84; ZP I, Art. 75 Abs. 4).

    Vom Kombattantenstatus ist der Kriegsgefangenenstatus zu unterscheiden. Alle Kombattanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Status als Kriegsgefangene (ZP I, Art. 44); aber nicht alle Personen mit Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus sind Kombattanten (III. GA, Art. 4). Der Kombattantenstatus wird im Völkerrecht als „Primärstatus“ bezeichnet, der Kriegsgefangenenstatus als „Sekundärstatus“.

    Die Kombattanten sind bei unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten zur äußerlichen Unterscheidung von der Zivilbevölkerung verpflichtet. Völkergewohnheitsrechtlich sind Kombattanten, die den regulären uniformierten be­waffneten Einheiten einer Konfliktpartei angehö­ren, bei unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten zum Tragen von Uniformen verpflichtet (siehe auch 5 44 Abs. 7). Auch andere streitkräfteangehörige Kombattanten unterliegen der Unterscheidungspflicht, müssen aber keine Uniform tragen; das Tragen eines bleibenden und von weitem erkennbaren Unterscheidungszeichens (Kopfbedeckungen, Armbinden o.ä.) ist als ausreichend anzusehen (III. GA, Art. 4 A Nr. 2).

    Es wird vermutet, dass derjenige, der an Feindseligkeiten teil­nimmt und in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus besitzt, wenn

    – er den Kriegsgefangenenstatus beansprucht,

    – er An­spruch darauf zu haben scheint oder

    – die Partei, der er ange­hört, in einer Mitteilung an die Gewahrsamsmacht oder die Schutz­macht diesen Status für ihn beansprucht (ZP I, Art. 45 Abs. 1).

    Bestehen Zweifel, ob eine Person, die eine kriegerische Hand­lung begangen hat und in Feindeshand gefallen ist, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus hat, so genießt diese Person solange eine Behandlung wie ein Kriegsgefangener, bis ihre Rechtsstellung durch eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates („competent tribunal“), beispielsweise ein Gericht, festgestellt worden ist (III. GA, Art. 5 Abs. 2; ZP I, Art. 45 Abs. 1 Satz 2).

    In Situationen, in denen sich ein Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden kann, behält er den Kombattantenstatus, wenn er

    – während jedes militärischen Einsatzes seine Waffen offen trägt und

    – während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll, seine Waffen so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist (ZP I, Art. 44 Abs. 3 Satz 2). Der Begriff „militärischer Aufmarsch“ umfasst nach deutschem Verständnis in diesem Zusammenhang jede Bewegung in Richtung auf denjenigen Ort, von dem aus ein Angriff durchgeführt werden soll. Nach deutscher Auffassung sind diese Kriterien (ZP I, Art. 44 Abs. 3 Satz 2) nur in besetzten Gebieten und in „Befreiungskämpfen“ (ZP I, Art. 1 Abs. 4) anwendbar.

    Ein Kombattant, der zu dem Zeitpunkt, in dem er in die Hände des Gegners fällt, diesen Regeln nicht genügt, verwirkt sowohl seinen Kombattanten- als auch seinen Kriegsgefangenenstatus (ZP I, Art. 44 Abs. 2-4). Er ge­nießt in diesem Falle gleichwohl in jeder Hinsicht den Schutz, der dem entspricht, der den Kriegsge­fangenen durch das III. Abkommen und das I. Zusatzprotokoll gewähr­t wird. Das gilt auch, wenn eine solche Person wegen einer von ihr begange­nen Straftat vor Gericht gestellt und bestraft wird.

    Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, während er nicht an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist, verwirkt wegen seiner früheren Tätigkeit nicht sein Recht, als Kombattant und Kriegsgefangener zu gelten (ZP I, Art. 44 Abs. 5).

    Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugs­organe in ihre Streitkräfte auf, teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit (ZP I, Art. 43 Abs. 3), wodurch diesem Personal der Kombattantenstatus völkerrechtlich gesichert wird.

    Kombattanten sind auch die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in die Streitkräfte eingegliedert sind (III. GA, Art. 4 A Nr. 1). Sie müssen ein bleibendes, aus der Ferne erkenn­bares Unterscheidungszeichen tragen und ihre Waffen offen führen.

    Kombattanten sind ferner die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, ein­schließlich solcher organisierter Widerstandsbewegungen, die zwar nicht in die (regulären) Streitkräfte eingegliedert sind, aber zu einer Konfliktpartei gehören, wenn diese Milizen und Freiwilligenkorps

    – eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben,

    – ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterschei­dungszeichen führen,

    – die Waffen offen tragen und

    – bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (III. GA, Art. 4 A Nr. 2).

    Das Humanitäre Völkerrecht sieht im internationalen bewaffneten Konflikt die recht­mäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei vor.

    Kombattanten gibt es innerhalb der Streitkräfte, aber mit der „levée en masse“ kann es sie auch außerhalb von Streitkräften geben. Die „levée en masse“ ist im internationalen bewaffneten Konflikt der einzige Fall, in dem das Humanitäre Völkerrecht die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten nicht von der Autorisierung durch eine Konfliktpartei abhängig macht, sondern von der autonomen Entscheidung dieser Personen.

    Unter „levée en masse“ versteht man die Bevölkerung eines noch nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, Streitkräfte zu bilden. Sie gehört zu den Kombattanten, muss die Waffen offen tragen und bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (HLKO, Art. 2; III. GA, Art. 4 A Nr. 6).

    Das Recht des Kombattanten auf Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihm das Humanitäre Völkerrecht aus bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch, Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz gewährt.

    Personen, denen der Kombattantenstatus fehlt, sind Nichtkombattanten. Nicht­kom­battanten können Streitkräfteangehörige oder Nichtstreitkräfteangehörige sein.

    Die Zuordnung der Angehörigen von Streitkräften (ZP I, Art. 43 Abs. 1) zu den Gruppen der Kombattanten und Nichtkombattanten ergibt sich aus den in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erlassenen innerstaatlichen Regelungen über den Kombattantenstatus. Bei Fehlen solcher innerstaatlicher Regelungen sind alle Streitkräfteangehörigen – mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – Kombattanten.

    Die Angehörigen der Streitkräfte einer Konfliktpartei sind regelmäßig Kombattanten. Die Angehörigen der Streitkräfte ohne Kombattantenstatus werden Nichtkombattanten genannt, wobei es sich insbesondere um das Sanitätspersonal (ZP I, Art. 8c) und das Seelsorgepersonal (ZP I, Art. 8d) handelt.

    Das ältere Völkerrecht bestimmte, die bewaffnete Macht der Konfliktparteien könne sich aus Kombattanten und Nichtkombattanten zusammensetzen (HLKO, Art. 3). Damit wollten die Vertragsstaaten jedoch weder die den Streitkräften nicht angehörende, aber gleichwohl über den Kombattantenstatus verfügende „levée en masse“ beseitigen, die vielmehr ausdrücklich anerkannt wurde (HLKO, Art. 2; III. GA, Art. 4 A Nr. 6), noch wollten sie einen völkerrechtlichen Status des Nichtkombattanten schaffen, der die Streitkräftezugehörigkeit voraussetzt.

    Grundlage der Überlegungen schon der Brüsseler Konferenz von 1874, auf die das Vertragsrecht (HLKO, Art. 3) zurückgeht, war vielmehr der tatsächliche und jedem damals gegenwärtige Befund, dass eine bewaffnete Macht aus Kämpfenden und – neben Sanitätssoldaten und Militärgeistlichen – aus weiteren Nichtkämpfenden bestehen konnte.

    Das moderne Völkerrecht benötigt hinsichtlich der Streitkräftemitglieder die alte Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten und den Begriff des Nicht­kombattanten nicht mehr und nennt Nichtkombattanten auch nicht mehr ausdrücklich als Streitkräftemitglieder (ZP I, Art. 43).

    Die Eigenschaft eines Menschen, Nichtkombattant zu sein, vermittelt alleine keinen selbstständigen völkerrechtlichen (Primär- oder Sekundär-) Status und auch keinen eigen­ständigen völkerrechtlichen Schutz.

    Streitkräfteangehörige, denen durch innerstaatlichen Rechtsakt mit völkerrechtlicher Auswirkung der ihnen an sich zustehende Kombattantenstatus (ZP I, Art. 43 Abs. 2) genommen ist, gehören zu den Nichtkombattanten (nichtkombattante Streitkräfteangehörige).

    Schließt ein Staat für gewisse Streitkräfteangehörige durch innerstaatlichen Rechtsakt den Kombattantenstatus aus, hat er dies zu notifizieren (III. GA, Art. 128; ZP I, Art. 84), wodurch die völkerrechtlichen Rechtswirkungen eintreten. Unterbleibt die Notifikation, so treten durch den innerstaatlichen Rechtsakt keine völkerrechtlichen Rechtswirkungen ein.

    Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt keine Angehörigen der deutschen Streitkräfte, denen durch innerstaatlichen Rechtsakt der Kombattantenstatus (ZP I, Art. 43 Abs. 2) genommen wäre.

    Nichtkombattante Streitkräfteangehörige genießen zwar nicht den Schutz der Zivil­personen (ZP I, Art. 50 Abs. 1 Satz 1), jedoch als wehrloser Gegner einen gewissen Grundschutz vor Angriffen (ZP I, Art. 41). Fallen sie in die Hand des Gegners, werden sie – ebenso wie Kombattanten auch – Kriegsgefangene (III. GA, Art. 4 A Nr. 1).

    Personen, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, werden Freischärler genannt. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Personen, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, allein deswegen bereits mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

    Sofern und solange Personen ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, genießen sie nicht den besonderen Schutz der Zivilpersonen (ZP I, Art. 51 Abs. 3).

    Solche Personen haben jedoch Anspruch auf bestimmte grundlegende Garantien, die das Recht auf menschenwürdige Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen (ZP I, Art. 75 Abs. 1).

    Personen, die von sich behaupten, den Kombattantenstatus zu besitzen, können diesen bei drohender Strafverfolgung gerichtlich klären lassen. Wer

    – in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten ist,

    – nicht als Kriegsgefangener in Gewahrsam gehalten wird und

    – von dieser Partei wegen einer im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten begangenen Straftat gerichtlich verfolgt werden soll,

    ist berecht­igt, sich vor einem Gericht („judicial tribunal“) auf seinen Status als Kriegsgefangener zu berufen und eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Diese Statusentscheidung soll vor der Verhandlung über die Straftat getroffen werden (ZP I, Art. 45 Abs. 2).

    Wer ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilgenommen hat und keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen hat, wird bei Erfüllung der Staatsangehörig­keitskriterien (IV. GA, Art. 4) grundsätzlich als geschützte Person nach dem IV. Genfer Abkommen behandelt, wenngleich ihm zur Sicherheit des Staates bestimmte Rechte entzogen werden dürfen (IV. GA, Art. 5 Abs. 1).

    Hat eine solche Person jedoch keinen Anspruch auf Behandlung nach dem IV. Genfer Abkommen, so besitzt sie immerhin An­spruch auf menschliche Behandlung und gewisse grundlegende Garantien (ZP I, Art. 45 Abs. 3, 75; I.-IV. GA, Art. 3).

    In besetz­tem Gebiet hat eine solche Person, sofern sie nicht als Spion in Ge­wahrsam gehalten wird, außerdem die in dem IV. Genfer Abkommen vorgesehenen Rechte auf Verbindung mit der Außenwelt (ZP I, Art. 45 Abs. 3).

    Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (ZP I, Art. 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also

    – im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck ange­worben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,

    – tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,

    – an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönli­chem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer mate­riellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleich­barem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder ge­zahlte Vergütung,

    – weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Par­tei kontrollierten Gebiet ansässig ist,

    – nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und

    – nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amt­lichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (ZP I, Art. 47 Abs. 2).

    Das am 20. September 2001 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 wurde von Deutschland am 20. Dezember 1990 gezeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Die am 22. Juli 1985 in Kraft getretene Antisöldner-Konvention ergänzt für ihre afrikanischen Vertragsstaaten die Regelungen des I. Zusatzprotokolls auf dem afrikanischen Kontinent.

    Eine Sonderstellung unter den Nichtkombattanten nehmen das Sanitätspersonal (ZP I, Art. 8c) und das Seelsorgepersonal (ZP I, Art. 8d) ein. Sanitätssoldaten und Militärgeistliche dürfen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen, nur zurückgehalten werden, wenn dies zur Betreuung der Kriegsgefangenen notwendig ist. Sie gelten nicht als Kriegsgefangene, genießen aber mindestens deren rechtlichen Schutz und alle nötigen Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege oder geistlichen Beistand geben zu können (I. GA, Art. 28, 30; II. GA, Art. 36, 37; III. GA, Art. 33).

    Nichtkombattanten dürfen aus Sicht des Völkerrechts Waffen tragen. Sie dürfen jedoch nur sich selbst und andere gegen völkerrechtswidrige Angriffe verteidigen. Sanitäts- und Seelsorgepersonal ist es völkerrechtlich erlaubt, zu diesem Zweck leichte Handfeuerwaffen (Pistole, Gewehr oder Maschinenpistole) zu tragen und zu benutzen (I. GA, Art. 22 Nr. 1; II. GA, Art. 35 Nr. 1; ZP I, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a).

    Auch das „Gefolge“, also Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, aber von den Streitkräften zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sind (beispielsweise zivile Besatzungsmitglieder von Militärluftfahrzeugen, Kriegsberichterstatter, Mitglieder von Arbeits­einheiten oder von Einrichtungen zur Betreuung der Soldaten), sind keine Kombattanten. Wenn sie in die Gewalt des Gegners geraten, werden sie Kriegsgefangene (III. GA, Art. 4 A Nr. 4). Abgesehen von den Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen (III. GA, Art. 4 A Nr. 5) handelt es sich bei dem zivilen Gefolge um die einzige Kategorie von Zivilpersonen ohne Kombattantenstatus, die dennoch den Kriegsgefangenenstatus besitzen.

    Gelegentlich sind die Begriffe „unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrige Kombattanten“ anzutreffen. Häufig werden damit Söldner oder Terroristen gemeint. Eine solche völkerrechtliche Sonderkategorie ist aber weder für den internationalen bewaffneten Konflikt noch für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anerkannt. Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf Personen zu beziehen, die im internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt sind, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.

    LG

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